88. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 393, K. 08-VIII
Welches zugrunde liegende Problem offenbaren die Theoriekontroversen über Interessen- und Begriffsjurisprudenz? Das rekonstruiert die Theorie sozialer Systeme anhand der Unterscheidung von Selbstreferenz und Fremdreferenz.
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85. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 377, K. 08-V
Eine Letztbegründung von Gründen mit „Gott“ wäre im positiven Recht der Moderne nicht mehr zulässig. Im alteuropäischen Recht der Vormoderne konnte man sich bei der Interpretation von Texten noch auf Gott berufen. Gottes Wille äußerte sich in der Natur. Der menschlichen Natur ließ sich Vernunft zuschreiben, die es dem „Subjekt“ ermöglichte, „objektive“ Erkenntnis zu gewinnen. Mit solchen Begründungsbegriffen ließ sich „gut“ argumentieren: Sie stützten sich gegenseitig.
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84. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 372, K. 08-IV
Gründe sind ausgewählte Unterscheidungen, die bei der Interpretation eines Rechtstextes in der juristischen Argumentation angeführt werden. Im Recht werden „gute“ Gründe anerkannt, wenn sie konsistent mit geltendem Recht sind. Aber welche Funktion erfüllt das Argumentieren überhaupt? Wozu braucht es Begründungen?
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83. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 362, K. 08-III
Wie die Interpretation von Texten Innovationen im Rechtssystem anstößt
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75. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 325, K. 07-VI
Im Rechtssystem bilden Gerichte das Zentrum. Und nur dort gibt es einen Zwang zu entscheiden. Was bedeutet das für die operative Geschlossenheit des Systems? Dies untersucht der sechste Abschnitt in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.
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59. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 265, K. 06-III
Verfahren als evolutionäre Errungenschaft des Rechts. Juristische Argumentation nur noch rechtsbezogen. Ad-hoc, Ad-hominem-Argumentation.
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