52. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 226, K. 05
Warum es keinen Politik- und Rechtssystem übergreifenden Gerechtigkeitsbegriff geben kann
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49. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 218, K. 05
Warum die Idee der Gerechtigkeit als „Kontingenzformel“ zu verstehen ist. Kontingenz bedeutet zunächst ganz allgemein: Es kann auch anders kommen. Eine Enttäuschung im Einzelfall ändert jedoch nichts an der normativen Erwartung.
In der Theorie sozialer Systeme ersetzt der Begriff Kontingenzformel eine Reihe althergebrachter Kategorien, mit denen Gerechtigkeit bisher oft definiert wurde: Wert, Prinzip, Idee, Tugend.
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48. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 214, K. 05
Start des 5. Kapitels über die „Kontingenzformel Gerechtigkeit“. Was ist Gerechtigkeit? Lässt sich das überhaupt abschließend definieren? Um das Problem einzukreisen, limitiert Luhmann das Spektrum möglicher Fragen. Er führt Unterscheidungen ein und legt dadurch fest, welche Fragestellungen er weiterverfolgen will und welche nicht.
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24. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 110, K. 02
Das Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich behandelt werden – nach systeminternen Normen. „Gleichheit“ ist maximal abstrakt: Wenn etwas gleich ist, ist dies evident. Es kann nicht tiefer hinterfragt werden.
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